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   BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23   

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BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23 (https://dejure.org/2023,22156)
BVerfG, Entscheidung vom 03.08.2023 - 2 BvR 49/23 (https://dejure.org/2023,22156)
BVerfG, Entscheidung vom 03. August 2023 - 2 BvR 49/23 (https://dejure.org/2023,22156)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen landgerichtliche Kostenentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 114 Abs 2 S 1 StVollzG, § 121 Abs 2 S 2 StVollzG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der fachgerichtlichen Behandlung einer strafvollzugsrechtlichen Eilsache (vierwöchiges Besuchsverbot im Maßregelvollzug) - zwar verfassungsrechtliche Bedenken an fachgerichtlichem Vorgehen - allerdings ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verfahrensführung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der fachgerichtlichen Behandlung einer strafvollzugsrechtlichen Eilsache (vierwöchiges Besuchsverbot im Maßregelvollzug) - zwar verfassungsrechtliche Bedenken an fachgerichtlichem Vorgehen - allerdings ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4 ; BVerfGG § 114 Abs. 2 S. 1
    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verfahrensführung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der fachgerichtlichen Behandlung einer strafvollzugsrechtlichen Eilsache (vierwöchiges Besuchsverbot im Maßregelvollzug) - zwar verfassungsrechtliche Bedenken an fachgerichtlichem Vorgehen - allerdings ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Liegen lassen bis zur Erledigung - oder: der ins Leere laufende Eilrechtsschutz in Strafvollstreckungssachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2024, 265
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
    Insoweit hat der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht aufzuzeigen vermocht (vgl. BVerfGE 89, 340 ; 90, 22 ).

    Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er im Fall der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses vom 13. Dezember 2022 im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ; BVerfGK 18, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2438/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
    a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr).

    Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).

  • BVerfG, 02.06.2021 - 2 BvR 899/20

    Verfassungswidrige Verkürzung von Eilrechtsschutz im Strafvollzug (Einschränkung

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
    Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2020 - 2 BvR 437/20 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Mai 2022 - 2 BvR 167/22 -, Rn. 20).

    Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er im Fall der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses vom 13. Dezember 2022 im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ; BVerfGK 18, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2438/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvR 167/22

    Recht auf effektiven Rechtsschutz im strafvollzugsrechtlichen Eilverfahren

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
    Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2020 - 2 BvR 437/20 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Mai 2022 - 2 BvR 167/22 -, Rn. 20).

    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Mai 2022 - 2 BvR 167/22 -, Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
    Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
    Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich auch Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
    Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43 ; BVerfGK 1, 201 ).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
    a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
    Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er im Fall der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses vom 13. Dezember 2022 im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ; BVerfGK 18, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2438/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26).
  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
    Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich auch Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10

    Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im PKH-Verfahren -

  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

  • BVerfG, 01.02.2017 - 2 BvR 2438/15

    Die Anforderungen an eine Sachrüge dürfen nicht überspannt werden (Art. 19 Abs. 4

  • BVerfG, 11.08.2020 - 2 BvR 437/20

    Strafvollzug (Eilantrag eines Strafgefangenen auf Fortschreibung des

  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvR 361/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend formelle Anforderungen an ein

  • BVerfG, 05.02.2024 - 2 BvR 2192/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem

    Im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2023 (BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22 -, juris) ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ; BVerfGK 18, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2438/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2023 - 2 BvR 49/23 -, Rn. 25).
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